AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der RKF Recycelte Kunststoffe & Fasern KG


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäfte mit Lieferanten, die i) Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind („Lieferantin“) und ii) den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“) an RKF (wie nachstehend definiert) betreffen.

1.2. Anfragen, Bestellungen, Beauftragungen und die Annahme gelieferter Ware erfolgen durch RKF ausschließlich nach Maßgabe dieser AEB. Sie gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte mit der Lieferantin.

1.3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Lieferantin finden nur dann Anwendung, wenn RKF ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Alle Vereinbarungen, die zwischen RKF und der Lieferantin zwecks Ausführung dieser AEB getroffen werden, sind in diesen AEB schriftlich niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht. Die vorbehaltlose Annahme eines Angebots oder die Bestellung oder die Annahme der Lieferung stellt ausdrücklich keine Annahme von abweichenden und ergänzenden Geschäftsbedingungen der Lieferantin dar.

1.4. Besteht zwischen der Lieferantin und der RKF eine Rahmenvereinbarung, welche auch auf den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen seitens der Lieferantin an die jeweilige RKF Anwendung findet, so haben die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung Vorrang vor diesen AEB.


2. Vertragsabschluss

2.1. Bestellungen sind Aufträge über die Lieferung von Waren durch die Lieferantin an RKF. Sie werden an die Lieferantin schriftlich, telefonisch, per Fax, E-Mail oder über ein elektronisches Handelssystem erteilt.

2.2. Widerspricht die Lieferantin einer Bestellung von RKF nicht ausdrücklich innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach deren Erhalt, so gilt die Bestellung seitens der Lieferantin als angenommen, sofern RKF die Lieferantin in der Bestellung auf diese Folge hingewiesen hat, ohne dass es einer gesonderten Annahmeerklärung der Lieferantin gegenüber RKF bedarf. Die Lieferantin übermittelt binnen zwei (2) Geschäftstagen nach Erhalt der Bestellung eine Empfangsbestätigung. Bis zur Annahme durch die Lieferantin kann RKF die Bestellung widerrufen.


3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern RKF in der Bestellung keine Preise angibt, werden die zuletzt von der Lieferantin an RKF kommunizierten Preise der Bestellung zugrunde gelegt. Eine Preiserhöhung nach erfolgter Bestellung ist ausgeschlossen.

3.2. Die von der Lieferantin kommunizierten Preise haben eine Gültigkeit von mindestens zwei (2) Monaten ab der Kommunikation an RKF. Das bedeutet, innerhalb dieser Zeit ist eine Preiserhöhung ausgeschlossen. Preisreduktionen und Nachlässe bleiben jederzeit möglich. 

3.3. Ist im Angebot nicht ausdrücklich abweichendes ausgewiesen, verstehen sich die von der Lieferantin angegebene Preise

DDP (Incoterms 2010) an den in der Bestellung angegebenen Lieferort, in Euro (EUR) und ohne USt. Sie beinhalten sonstige Steuern, Abgaben und Gebühren, die Lieferung und staatliche Abgaben, die für die Lieferung der Waren und der damit verbundenen Leistungen anfallen.

3.4. Die Preise beinhalten alle Leistungen und Nebenleistung der Lieferantin (z.B. Montage, Installation) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung).

3.5. Etwaige weitere Entgelte und Kosten bedürfen in jedem Fall der vorherigen ausdrücklichen Freigabe von RKF. Entgelte und Kosten, für die keine schriftlichen Freigaben vorliegen, können nicht berechnet werden.

3.6. Sollten im Angebot Preise nicht in Euro (EUR) ausgewiesen sein, werden diese in Euro (EUR) umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt auf Basis der letzten durchschnittlichen Referenzwechselkurse (zum Zeitpunkt der Erteilung der Bestellung an die Lieferantin) der Europäischen Zentralbank (EZB) für EUR in die jeweilige lokale Währung gemäß Online-Veröffentlichung unter http://sdw.ecb.europa.eu für das vorige Kalenderquartal. Sollte die EZB für ein bestimmtes Land keinen Wechselkurs veröffentlichen, kommen die Durchschnittswechselkurse (Mittelwerte) zur Anwendung, die OANDA Inc. für dieses Land für das vorige Kalenderquartal unter http://www.oanda.com online veröffentlicht hat. Falls eine dieser Internetadressen dann nicht mehr gültig ist, ist die entsprechende neue Internetadresse der EZB bzw. von OANDA, Inc. zu verwenden. Sollte keine neue Internetadresse verfügbar sein, vereinbaren RKF und die Lieferantin eine vergleichbare Wechselkursregelung.

3.7. Nach Lieferung der Ware, spätestens jedoch am Ende eines Monats stellt die Lieferantin an RKF eine Rechnung für alle Lieferungen von Waren im jeweiligen Monat.

3.8. Zahlungen erfolgen nach Lieferung und Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt durch bargeldlose Überweisung auf ein in der Rechnung zu benennendes Konto der Lieferantin.

3.9. RKF steht ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im gesetzlichen Umfang zu. RKF ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange RKF noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen die Lieferantin zustehen.

3.10. Die Lieferantin darf im Hinblick auf die zu liefernden Ware nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn und soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben  Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch die Lieferantin kommt nur in Betracht, wenn die Forderung der Lieferantin unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.11. Bei Zahlungsverzug von RKF kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.


4. Eigentumsübergang

4.1. Der Eigentumsübergang bezüglich der gelieferten Ware richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der folgenden Regelungen:

a) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung von beigestellten Gegenständen von RKF) durch die Lieferantin wird für RKF vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Waren durch RKF. In beiden Fällen gilt RKF als Hersteller und erwirbt spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an der Ware.

b) Die Übereignung der Ware auf RKF hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt RKF jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot der Lieferantin auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt der Lieferantin spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte  Ware. RKF bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung i) zum Verbrauch und ii) zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.


5. Lieferung, Termine, Gefahrenübergang, Abnahme

5.1. Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich. Sind keine Liefertermine angegeben liefert die Lieferantin die Waren binnen drei (3) Werktagen bei Eingang der Bestellung bis 12 Uhr bei der Lieferantin, ansonsten binnen vier (4) Werktagen nach Eingang der Bestellung bei der Lieferantin.

5.2. Vorablieferungen und Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung von RKF zulässig. Die Lieferantin verständigt RKF so früh wie möglich schriftlich von einer eventuellen Verspätung einer Lieferung, unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung.

5.3. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist RKF berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, ist RKF berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.

5.4. Falls die Lieferantin mit der Warenlieferung in Verzug kommt, zahlt die Lieferantin an RKF eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent (1 %) des Kaufpreises für die betreffende Ware pro Tag der Verzögerung, jedoch insgesamt nicht mehr als zehn Prozent (10 %) des Kaufpreises der Ware. RKF bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, der Lieferantin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass RKF überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Vertragsstrafe lässt sonstige Rechte oder Ansprüche von RKF aus diesen AEB oder nach geltendem Recht unberührt. RKF ist berechtigt, eine solche Vertragsstrafe mit dem Kaufpreis für verspätete Waren oder mit einem anderen aus der Geschäftsbeziehung zahlbaren Betrag zu verrechnen.

5.5. Die Lieferung der Ware erfolgt DDP (Incoterms 2010) an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift auf Gefahr und Kosten der Lieferantin, wobei der Transport in den Lagerraum des jeweiligen Lieferortes zusätzlich zu den Transportverpflichtungen der Lieferantin zählt. Die Gefahr geht erst mit der Quittierung der Übernahme der Lieferung an dem von RKF benannten Lieferort auf RKF über.

5.6. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizugeben. Eine Annahme ohne Lieferschein ist ausgeschlossen.

5.7. Im Falle des Versands sind die maßgeblichen Transport-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen der Beförderungsart einzuhalten, insbesondere Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Verpackungsmaterialien hat die Lieferantin auf Verlangen von RKF zurückzunehmen.

5.8. Für den Eintritt eines Annahmeverzugs von RKF gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Lieferantin muss ihre Leistung der RKF aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung der Mitwirkung von RKF (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät RKF in Annahmeverzug, so kann die Lieferantin Ersatz ihrer Mehraufwendungen verlangen. Betrifft die Bestellung eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen der Lieferantin weitergehende Rechte nur zu, wenn RKF sich zur Mitwirkung verpflichtet hat und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.


6. Gewährleistung, Mangelhafte Lieferung

6.1. Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der folgenden Regelungen:

a) RKF prüft die gelieferten Waren auf offensichtliche Mängel. Offensichtliche Mängel liegen dann vor, wenn die Sichtprüfung Fehlmengen oder eine Beschädigung der äußeren Verpackung feststellt. Alle anderen Mängel gelten als verborgene Mängel. RKF informieren die Lieferantin binnen vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich (z. B. per E-Mail) über alle offensichtlichen Mängel. RKF informieren die Lieferantin binnen dreißig (30) Tagen nach Feststellung schriftlich (z. B. per E-Mail) über alle festgestellten latenten/verborgenen Mängel (d. h. andere als offensichtliche Mängel), die der Lieferantin noch nicht bekannt sind. Innerhalb der vorgenannten Fristen hat RKF das Recht auf vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Lieferung, die mangelhafte Waren enthält, sowie aller Waren aus derselben Charge oder aus verwandten Chargen. Die Zahlungen oder die Annahme der Ware durch RKF oder ein von RKF beauftragtes Unternehmen stellen keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware dar.

b) Ungeachtet aller anderen sich aus geltendem Recht ergebenden Ansprüche hat RKF das Recht auf Zurückweisung einer Waren-Charge, die mangelhafte Produkte oder Produktteile enthält. Enthält eine Waren-Charge mangelhafte Produkte oder Produktteile, hat die Lieferantin nach Wahl von RKF entweder (i) die mangelhafte Produkte enthaltende Waren-Charge (oder, auf Verlangen von RKF, Teile davon) so bald wie möglich, jedoch spätestens fünf (5) Tage nach Meldung des Mangels durch RKF oder eine RKF Gesellschaft, auf Kosten der Lieferantin durch mangelfreie Waren zu ersetzen (Nacherfüllung) oder (ii) dem Konto von RKF einen dem Kaufpreis der mangelhafte Produkte enthaltenden Waren-Charge entsprechenden Betrag gutzuschreiben. Bei Reagenzien für den Laborbedarf verkürzt sich diese Frist von fünf auf zwei (2) Tage. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass RKF durch die Ausübung seiner Rechte gemäß dieser Ziffer nicht daran gehindert ist, andere RKF zustehende Ansprüche geltend zu machen.

c) Im Fall einer Ersatzlieferung bzw. Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die ersetzten Teile von neuem.

6.2. Die Verjährung von Mängelansprüchen regelt sich nach den gesetzlichen Vorgaben.


7. Qualitätssicherung

7.1. Die Lieferantin hält hinsichtlich die geltenden Gesetze, Richtlinien, Vorschriften, Bescheide und Anordnungen der behördlichen und behördenähnlichen Stellen ein sowie die aktuell geltenden CE, CE IVD-, DIN-, EN- und ISO-Normen  die für die jeweiligen Waren und die damit verbundenen Leistungen der Lieferantin gelten. In der Geschäftsbeziehung ist die DSGVO einzuhalten.

7.2. Die Lieferantin informiert RKF unverzüglich, sobald sie von einem Mangel im Hinblick auf ausgelieferte Waren oder von einer Verletzung betreffend des vorherigen Absatzes Kenntnis erhält. Ferner informiert die Lieferantin RKF unverzüglich über alle gravierenden Sicherheits-, Gesundheits- und/oder Umweltprobleme in Bezug auf die Waren.

7.3. Die Lieferantin legt binnen vierzehn (14) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Anforderung der RKF schriftliche Nachweise dafür vor, dass sie alle gesetzlichen Auflagen und Vorschriften im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren und die damit verbundenen Leistungen vollumfänglich erfüllt hat.

7.4. Auf schriftliche Anforderung von RKF leistet die Lieferantin RKF kostenlos jede zumutbare Unterstützung (inklusive Dokumentation), die RKF oder weitere RKF Gesellschaften benötigen, um ihre regulatorischen Pflichten zu erfüllen und insbesondere die Zertifizierungen DIN EN ISO 15189, DIN EN ISO 17020 und DIN EN ISO 17025 für sich und/oder für Laboratorien, die durch RKF mit Waren ausgestattet bzw. beliefert wurden, zu erlangen.

7.5. Die Lieferantin verpflichtet sich, RKF alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit der Waren, z.B. Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweise, Kennzeichnungsvorschriften etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung zukommen zu lassen.


8. Garantie, Haftung

8.1. Soweit in diesen AEB nicht anders geregelt, haftet die Lieferantin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse der Lieferantin werden nicht anerkannt. Die Verjährung richtet sich vorbehaltlich Ziff. 6.2 nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.2. Soweit die Lieferantin für einen Produkthaftpflichtschaden verantwortlich ist, wird sie RKF insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, als die Ursache in ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und sie im Außenverhältnis selbst haftet.

8.3. Die Lieferantin stellt RKF von allen Verletzungen von Rechten Dritter aus und im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren frei und garantiert die uneingeschränkte Nutzbarkeit der gelieferten Waren.

8.4. Die Lieferantin haftet für ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen in demselben Ausmaß wie für ihr eigenes schuldhaftes Handeln.


9. Schutzrechte

9.1. Die Lieferantin räumt RKF das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die gelieferte Ware zur gewöhnlichen Verwendung zu nutzen, insbesondere in andere Produkte zu integrieren, zu ändern, zu bearbeiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und die gelieferte Ware im Original oder in geänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vertreiben. RKF ist im vorgenannten Rahmen berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben.

9.2. Die Lieferantin gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz sowie in Ländern, in denen sie die Waren herstellt oder  herstellen lässt, verletzen.

9.3. RKF und die Lieferantin werden sich unverzüglich gegenseitig unterrichten, falls gegenüber der Lieferantin oder RKF Ansprüche wegen der Verletzung vertragsrelevanter Schutzrechte geltend gemacht werden.


10. Geheimhaltung

10.1. Alle der Lieferantin im Rahmen der Geschäftsbeziehung von der RKF zugehenden Informationen sind als vertrauliche Informationen einzustufen.

10.2. Der Lieferantin von der RKF zugehende Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen sind ebenfalls als vertrauliche Informationen einzustufen. An diesen behält sich RKF das Eigentums- und Urheberrecht vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an RKF zurückzugeben.

10.3. Gegenüber Dritten sind vertrauliche Informationen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des jeweiligen Vertrags. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (i) ohne Rechtsbruch allgemein bekannt sind oder werden, die (ii) der Lieferantin bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu RKF bereits bekannt sind oder die (iii) der Lieferantin von Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bekannt gegeben werden.

10.4. Die vertraulichen Informationen dürfen von der Lieferantin ausschließlich auf der Need-to-know-Basis an solche Mitarbeiter und Dritte weitergeben werden, die über die Vertraulichkeit der Informationen von der Lieferantin informiert und zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet wurden.


11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform

11.1. Diese AEB und die betreffenden Vertragsbeziehungen zwischen RKF und der Lieferantin unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus den AEB und den Vertragsbeziehungen zwischen RKF und der Lieferantin ist der ausschließliche Gerichtsstand Nettetal, sofern die Lieferantin Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. RKF ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand der Lieferantin zu erheben. etwas anderes vereinbart sein, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von RKF  angegebene Lieferanschrift. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von RKF.

11.4. Insbesondere die Verpflichtung der RKF zur i) Zahlung von Sanktionen, ii) Exklusivität, iii) Einschränkungen im Weiterverkauf (z.B. auch Export), iv) die Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit sowie von v) Verpflichtungen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, bedürfen jeweils einer ausdrücklichen Individualvereinbarung.

11.5. Ist eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 


Stand: 01. Juli 2021

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